Gesetzliche Grundlagen & Förderung
Die Einspeisung erneuerbarer Energien unterliegt einigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir bieten Ihnen hier einen Einblick in die Rechtsgrundlagen und die Kriterien zur Förderung von Erzeugungsanlagen nach EEG bzw. KWKG.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient der Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung und zielt darauf ab, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung etappenweise zu erhöhen:
- um 40 bis 45 % bis zum Jahr 2025
- um 55 bis 60 % bis zum Jahr 2035
- um mindestens 80 % bis zum Jahr 2050
Zudem garantiert das EEG dem Erzeuger eine feste Einspeisevergütung. Die Vergütung erfolgt durch den Netzbetreiber, der gesetzlich dazu verpflichtet ist, den erzeugten Strom abzukaufen. Als ausgleichendes Instrument dient dabei die EEG-Umlage.
Förderung von EEG-Anlagen
Nach dem EEG wird die Erzeugung von Strom aus den folgenden Energiearten gefördert:
- Solarer Strahlungsenergie (zum Beispiel Photovoltaik)
- Wasserkraft
- Deponiegas, Klärgas und Grubengas
- Biomasse
- Geothermie
- Windenergie
Bitte beachten Sie: Ihre neue EEG-Anlage wird nur dann gefördert, wenn sie im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur (BNetzA) registriert ist. Dies muss spätestens 4 Wochen nach der Inbetriebnahme erfolgen. Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister gilt auch für bereits bestehende Anlagen.
Nutzen Sie zur Registrierung Ihrer Anlage das Webportal der Bundesnetzagentur
Für Stromerzeugungsanlagen, die bis zum 31.12.2000 in Betrieb genommen wurden, läuft die gesetzliche Einspeisevergütung zum 31.12.2020 aus (außer für Wasserkraftanlagen). Erfahren Sie mehr zum EEG-Vergütungsende und wie Sie Ihre Anlage weiterhin effizient betreiben können.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) trat erstmalig am 01.04.2002 in Kraft, um die Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung zu erhöhen. So wird Energie gespart, die Umwelt geschützt und Klimaschutzziele werden erreicht.
Förderung von KWK-Anlagen
Gefördert wird laut dem KWKG die Erzeugung von Strom aus:
- Blockheizkraftwerken (BHKW)
- Brennstoffzelle
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) produzieren gleichzeitig Strom und Wärme. Die Förderung, auch KWK-Zuschlag genannt, erfolgt durch den Stromnetzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist. Voraussetzung ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Den Antrag zur Förderung können Sie hier einreichen:
Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Bitte beachten Sie: Ihre Anlage unterliegt der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister. Nutzen Sie dafür das Webportal der Bundesnetzagentur