Direktvermarktung

Durch die Direktvermarktung werden Erzeuger unabhängig von pauschalen gesetzlichen Einspeisevergütungen. Der Anlagenbetreiber kann bzw. muss je nach Anlagenleistung die Vermarktung seiner erzeugten Energie selbst in die Hand nehmen. Der eingespeiste Strom wird dabei an einen Direktvermarkter (Händler) veräußert. Dieser kann vom Erzeuger frei gewählt werden.

In welchen Fällen wird die erzeugte Energie direktvermarktet?

Seit dem 01. Januar 2016 muss die erzeugte Energie aller Neuanlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kW direkt vermarktet werden.

Für Neuanlagen unterhalb der 100 kW-Grenze ist die Direktvermarktung optional, d.h. die Anlagenbetreiber können sich auch für die pauschale Einspeisevergütung entscheiden bzw. das Vergütungsmodell jederzeit wechseln. Das gilt auch für Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 500 kW (bei Inbetriebnahme vor dem 01. August 2014) und bis zu 100 kW (bei Inbetriebnahme vor dem 01. Januar 2016).

Wie funktioniert die Direktvermarktung?

Die Vermarktung von selbst erzeugtem Strom erfolgt über einen Direktvermarkter (Händler). Dieser nimmt die erzeugte Energie in seinen Bilanzkreis auf und vermarktet sie an der Strombörse.

Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter

Für alle Anlagen, deren erzeugter Strom direkt vermarktet wird, besteht – zusätzlich zur Fernsteuerung im Rahmen des Einspeisemanagements durch den Netzbetreiber – die Verpflichtung zur Fernsteuerbarkeit durch den stromaufnehmenden Direktvermarkter. Der Anlagenbetreiber erteilt dem Direktvermarkter die Befugnis, die Ist-Einspeisung der jeweiligen Anlage jederzeit abzurufen und diese bei Bedarf ferngesteuert zu reduzieren bzw. zu erhöhen.

Dafür müssen entsprechende technische Einrichtungen zur Fernsteuerung durch den Direktvermarkter vorhanden sein.

Das sollten Sie beachten:

  • Bei Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach EEG 2017 bis zum Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats zu erfüllen.
  • Das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement darf nicht beschränkt werden.
  • Wird der Direktvermarkter gewechselt erlischt die an den Direktvermarkter erteilte Befugnis und muss dem neuen Direktvermarkter erteilt werden.
  • Bei einem Anlagenbetreiberwechsel erlischt die Befugnis zur Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter ebenfalls. Der neue Anlagenbetreiber muss eine neue Erklärung erteilen.

Wie erfolgt die Anmeldung der Direktvermarktung?

Die Anmeldung für die Direktvermarktung erfolgt in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Das gilt auch für Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen.

In folgenden Ausnahmefällen sind Meldungen über das Formular Anmeldung der Erstzuordnung von EEG-Neuanlagen (PDF 113,9 kB) möglich:

  • Anmeldung für die Direktvermarktung von Neuanlagen durch den Direktvermarkter oder den Anlagenbetreiber
  • Wechsel aus der Direktvermarktung in die EEG-Vergütung durch den Anlagenbetreiber

Bitte kontaktieren Sie bei einem Wechsel des Vergütungsmodells rechtzeitig Ihren Direktvermarkter, da Wechselfristen einzuhalten sind.

Was passiert, wenn eine Anlage nicht rechtzeitig zur Direktvermarktung angemeldet wurde?

Ist eine Direktvermarktung ausnahmsweise und vorübergehend nicht möglich, erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber gem. § 38 EEG eine sogenannte „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“. Diese beträgt 80 % der anzulegenden Werte (§§ 20-32 EEG), gilt aber nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten und insgesamt für max. sechs Kalendermonate pro Kalenderjahr. Werden die zulässigen Zeiträume für die Ausfallvergütung überschritten, verringert sich die Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert.