Einspeisemanagement
Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wird das Stromnetz ständigen Schwankungen ausgesetzt, je nachdem wie viel Strom gerade produziert wird. Zu Spitzenzeiten kann es vorkommen, dass mehr Strom in das Netz eingespeist wird als verbraucht werden kann.
Als Netzbetreiber sind wir dafür verantwortlich, dass das Netz stabil bleibt und es zu keiner Überlastung kommt. Deshalb werden Erzeugungsanlagen und deren Einspeiseleistung durch das Netzsicherheitsmanagement überwacht. Die Regelungen zum Einspeisemanagement von Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) werden zu diesem Zeitpunkt aufgehoben und ein einheitliches Redispatch-Regime (Redispatch 2.0) nach §§ 13, 13a, 14 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingeführt.
Die vorübergehende Einschränkung der Einspeiseleistung von Erneuerbare-Energien-Anlagen sowie Anlagen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) in das Stromnetz wird als Einspeisemanagement bezeichnet. Die Einspeiseleistung der Anlagen kann dabei vom Netzbetreiber bei Bedarf vorübergehend reduziert oder unterbrochen werden.
Ab dem 1. Januar 2023 führen Verstöße gegen § 9 EEG 2023 für Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 kW nicht mehr zu einem reduzierten EEG-Vergütungsanspruch, sondern zu Strafzahlungen gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EEG 2023. Dies gilt gemäß § 100 Abs. 9 EEG 2023 auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurden.
Wie funktioniert das Einspeisemanagement?
Nach § 9 EEG müssen sich alle Anlagen mit einer Leistung von über 25 kW am Netzsicherheitsmanagement beteiligen. Diese Anlagen sind mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung reduzieren kann.
Für Photovoltaikanlagen < 25 kW wurde mit Novellierung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG 3.0) die 70 % Regelung, welche alternativ zum Netzsicherheitsmanagement in Anspruch genommen werden konnte, aufgehoben. Weitere Informationen
Zur einheitlichen Umsetzung des Netzsicherheitsmanagements haben wir auf Grundlage von § 10 Abs. 2 EEG technische Mindestanforderungen festgelegt:
Welche technischen Einrichtungen sind erforderlich?
Für die Steuerung von Anlagen und KWK-Anlagen > 25 kW installierter Leistung wird ein Funkrundsteuerempfänger benötigt. Dieser ermöglicht es, die Einspeiseleistung der Erzeugungsanlagen zu regeln. Gerne stellen wir Ihnen den Funkrundsteuerempfänger zur Verfügung. Senden Sie uns einfach das ausgefüllte Bestellformular zu:
Zusätzlich müssen Anlagen mit einer Anlagenleistung größer 100 kW mit einer fernauslesbaren Lastgangmessung ausgestattet werden, damit die Ist-Leistung zu jeder Zeit abgerufen werden kann. Die Beantragung zum Einbau übernimmt die beauftragte Elektrofachkraft.
Erklärung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement
Dass die Anlagen über die entsprechende Ausstattung verfügen und ein Funktionstest nach den Vorgaben der technischen Mindestanforderungen zur Umsetzung des Einspeisemanagements durchgeführt wurde, wird mit der Erklärung zum betriebsbereiten Einspeisemanagement bestätigt:
Sie haben eine Erzeugungsanlage mit einer Leistung ab 100 kW?
Mit dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG), das am 13. Mai 2019 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Management von Netzengpässen mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 erheblich geändert. Auch EE-Anlagen, KWK-Anlagen und Speicheranlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW sind von den Redispatch-Maßnahmen betroffen. Mit der Einführung des Redispatch 2.0 will der Gesetzgeber die aktuellen Redispatch- und Einspeisemanagementregeln vereinheitlichen.