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Solarspitzengesetz: Hintergründe und Änderungen

Photovoltaik (PV) wurde in Deutschland in den letzten Jahren massiv ausgebaut. Im Jahr 2024 betrug ihr Anteil an der Nettostromerzeugung in Deutschland fast 15%. An sonnigen Sommertagen – zu den so genannten Mittagsspitzen - wird oft mehr Strom produziert als die Abnehmer nachfragen. Die öffentlichen Stromnetze können dadurch stark belastet oder sogar überlastet werden. Um dem entgegenzuwirken, muss die Netzeinspeisung von Strom besser steuerbar werden.

Hier setzt das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse“ (Solarspitzengesetz) an, das am 25.02.2025 in Kraft getreten ist.

Erfahren Sie mehr über das Gesetz - und was sich für Sie als Einspeiser ändert.

Keine Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen für Neuanlagen ab 100 kW(p)

siehe §§ 51, 51a EEG 2023

Der stündliche oder zukünftig viertelstündliche Börsenpreis für Strom richtet sich nach Angebot und Nachfrage und kann bei einem Überangebot sogar ins Negative fallen. Ein negativer Börsenpreis bedeutet, dass mehr Strom erzeugt als nachgefragt wird - und gleichzeitig erhalten Betreiber von PV-Anlagen einen garantierten Festpreis für eingespeisten Strom. Die Folge: Trotz des Überangebots findet eine stetige Einspeisung in das Netz statt.

Um solche Situationen zu entschärfen, wird bei negativen Börsenstrompreisen der anzulegende Wert (Vergütung) auf Null gesetzt. Für die Dauer der Nichtvergütung wird entsprechend der Einspeisevertrag verlängert.

Temporäre Wirkleistungsbegrenzung von Erzeugungsanlagen von > 2 kW(p) bis < 100 kW(p)

siehe § 9 EEG 2023

Erzeugungsanlagen, welche noch nicht mit einem intelligenten Messsystem samt Steuerbox ausgestattet wurden, müssen ihre Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt temporär auf 60 % Ihrer installierten Leistung drosseln.

  • Temporär: Sobald der zuständige Messstellenbetreiber die betreffenden Erzeugungsanlagen verpflichtend bzw. optional ausgestattet hat, darf mit Unterstützung einer Elektrofachkraft die Wirkleistungsbegrenzung entfallen.
  • Die grundsätzliche Verpflichtung zur Steuerbarkeit gemäß §9 EEG 2023 mit dem Einbau von Steuerungstechnik in Form eines Funkrundsteuerempfängers für Erzeugungsanlagen ab 25 kW installierte Leistung entfällt nicht.
  • Sofern Ihre Erzeugungsanlagen weder der Einspeisevergütung noch dem Mieterstromzuschlag zugeordnet ist ist nach aktuellem EEG keine temporäre Wirkleistungsreduzierung erforderlich. Dies trifft ebenso zu, wenn die Einspeisemenge der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist.

Rollout von iMSys + Steuerbox + erfolgreicher Test ab 7 kW(p)

siehe § 29 Abs. 1 Nr. 2b MsbG

Nachfolgend eine Übersicht des Pflichtrollouts samt Unterscheidung zur Herstellung der Sichtbarkeit (Einbau iMSys) und Steuerbarkeit (Einbau Steuerbox + Erfolgreicher Test):

  • Sichtbarkeit: Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von > 6.000 kWh
  • Sicht- und Steuerbarkeit: Letztverbraucher mit einer gültigen Vereinbarung nach §14a EnWG
  • Sicht- und Steuerbarkeit:Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kW(p)

Ausgenommen hiervon sind Steckersolargeräte hinter einer Entnahmestelle eines Letztverbrauchers mit einer installierten Leistung von bis zu 2 kW(p) bzw. 800 VA WR-Leistung und so genannte Nulleinspeisungsanlagen.

Balkonsolar-Modul an Balkongeländer
Stecksolargeräte mit einer Leistung bis 2 kW(p) bzw. 800 VA sind nicht von der temporären Wirkleistungsreduzierung betroffen.

Häufig gestellte Fragen

Erhalte ich künftig keine Einspeisevergütung mehr?

Grundsätzlich sind von der Vermeidung negativer Preise nur Erzeugungsanlagen ab 100 kW(p) betroffen sowie Anlagen in der freiwilligen Direktvermarktung. Deshalb gilt die Regelung nur für solche Anlagen.

Ist mit der verpflichtenden 60 % Wirkleistungsreduzierung eine PV-Anlage - unabhängig vom Messkonzept - noch rentabel ?

Ja! Eine aktuelle Studie im Auftrag des Solarenergie Fördervereins Deutschland e.V. hat gezeigt, dass bei einer optimal ausgerichteten PV-Anlage in Volleinspeisung die Ertragseinbußen lediglich 8,3 % entsprechen. Das bedeutet: Bei überwiegendem Selbstverbrauch mit Einsatz eines Batteriespeichers bzw. Nutzung von Sonnenernergie im Elektroauto sind kaum nennenswerte Ertragseinbußen zu erwarten. Mehr Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Solarenergie-Förderverein Deutschland E.V.

Was muss bei welcher Leistungsgrenze beachtet werden?

Folgende gilt folgende Aufteilung:

  • Balkonkraftwerke bis 2 kWp und 800 VA sind davon ausgenommen.
  • Anlagen kleiner als 25 kW(p): Begrenzung der Netzeinspeisung auf 60 % der installierten Leistung
  • Anlagen ab 25 kW(p) bis kleiner 100 kW(p): Begrenzung der Netzeinspeisung auf 60% der installierten Leistung sowie ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung durch Netzsicherheitsmanagement
  • Anlagen ab 100 kW(p): Abrufung der IST-Einspeisung sowie ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung durch Netzsicherheitsmanagement

Wann erhalte ich ein intelligentes Messsystem inkl. Steuerbox?

Mit der Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage > 7 kW(p) bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung zur Steuerung einer Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG werden Sie automatisch im so genannten Pflichtrollout berücksichtigt. Der Messstellenbetreiber wird sich frühzeitig (mind. 3 Monate im Voraus) bei Ihnen ankündigen.

Darf ich als Anlagenbetreiber die temporäre Wirkleistungsbegrenzung eigenständig aktivieren bzw. deaktivieren?

Nein. Zur Änderung von Schutzeinstellungen einer Erzeugungsanlage bedarf es einer Elektrofachkraft mit entsprechender Kenntnis. Die Änderung der Schutzeinstellungen sind in der Regel auf einer passwortgeschützten Installateurs-Ebene hinterlegt. Fragen Sie hierzu Ihre Elektrofachkraft.

Ich verfüge über ein intelligentes Messsystem inkl. Steuerungseinrichtung. Muss ich nach Deaktivierung der Wirkleistungsbegrenzung etwas beachten?

Als Anlagenbetreiber sind Sie nach der Ausstattung verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand der Erzeugungsanlage / Kundenanlage sicherzustellen.

Sind Steckersolargeräte ebenfalls von der temporären Wirkleistungsreduzierung betroffen?

Nein. Für Letztverbraucher sind Steckersolargeräte bis zu einer Leistung von 2 kW(p) bzw. 800 VA-Wechselrichterleistung davon ausgenommen.

Achtung: Es ist lediglich ein Steckersolargerät je Letztverbraucher möglich. Darüber hinaus gilt kein Privilegierungsrecht. Sollten Sie zum Beispiel zu einem vorhandenen Steckersolargerät noch ein weiteres Steckersolargerät installieren, gelten hierfür die grundsätzlichen Anforderungen wie bei einer originären Erzeugungsanlage.